Werde Mitglied // beim Landsknechtstross 1504 e.V.
Wir würden uns freuen, wenn wir dich als neues Mitglied beim Landsknechtstross 1504 begrüßen dürfen!
Wir sind ein aktiver Verein mit Mitgliedern von Nürnberg über Augsburg bis Freiburg. Bei uns sind alle Altersgruppen vom einjährigen bis zum 70´er vertreten. Der Vereinssitz ist in Todtenweis nahegelegen zu Augsburg.
Unsere Aktivitäten beschränken sich nicht nur auf das Lagerleben, auf vielen Mittelalterveranstaltungen, von Hessen bis Italien. Wir treffen uns in regelmäßigen Abständen für gemeinsame Nähabende, Schmiedekurse oder anderweitige Tätigkeiten. Unser Inventar lagert in Genderkingen bei Donauwörth und über die B2 leicht zu erreichen.
Wenn du Interesse hast unseren Verein genauer kennen zu lernen, kannst du gerne mit auf eine Veranstaltung kommen und ein Probewochenende mit uns verbringen. Hierfür nimm einfach Kontakt mit uns auf. Sende eine E- Mail an: werdemitglied@landsknechtstross.de oder nutze das Kontaktformular. Dort kannst Du auch alle Fragen stellen die Dir diesbezüglich, auf dem Herzen schlummern.
6.- €
Jahresbeitrag Kinder von 0-13 Jahre
30.- €
Jahresbeitrag Kinder von 14-17 Jahre
75.- €
Jahresbeitrag volljährige Einzelperson
Satzung
- Der Verein führt den Namen "Landsknechtstross 1504 e.V“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Todtenweis und ist im Vereinsregister beim Registergericht in
Augsburg unter der Registernummer: VR10811 eigetragen. - Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die
- Erhaltung und Förderung von altem Kulturgut durch möglichst authentische Darstellung des Mittelalters, durch Lagerleben, historischen Spielen, Handwerkskunst etc.
- Durchführung von Projekten auf Anfrage
- Mithilfe bei Unterrichtsprojekten in Schulen und Kindergärten
- Teilnahme an historischen Veranstaltungen
- Förderung und Unterstützung der Jugend
Der Verein Landsknechtstross 1504 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein Landsknechtstross 1504 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Vorstandschaft.
Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt,
- es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Verbindlichkeiten im Rückstand ist,
- es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
- es eine Handlung begangen hat, die geeignet ist den Verein oder dessen Ansehen zu schädigen,
- es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Mitgliedsbeitrag wird in vierteljährlichen Raten zum Quartalsende fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Rechte:
Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Sie haben alle gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
Pflichten:
- Die Vorschriften dieser Satzung sowie Satzungen der Dachverbände gewissenhaft zu befolgen
- Sie haben die Zwecke des Vereins ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereines durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und den geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, für die von ihm verwendeten Waffen und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- Vorsitzenden
- einem stellv. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Vorstandschaftssitzungen sind nicht öffentlich.
Es können aber Gäste eingeladen werden, die allerdings nicht stimmberechtigt sind.
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder seinen Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Vorstandschaftssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandschaftsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied mit mindestens 16 Jahren - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Passives Wahlrecht besteht ab dem 18. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
- Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft; Entlastung der Vorstandschaft.
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins, sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Aufnahme von Darlehen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Ausschluß von Mitgliedern
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandschaftsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Außerdem ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandschaftsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rehling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die Personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 10 DSGVO
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zweck und Aufgaben.
Hierbei handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen, Vornamen und Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung für Lastschrifteinzug, Telefonnummern(Festnetz, Mobil), sowie E-Mail und Kontaktdaten sozialer Netzwerke, Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Name und Vorname von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenzen, sowie Funktionen im Verein.
Als Mitglied des BKV e.V; Kreisverband Wittelsbacher Land ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband zu melden.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen ihrer personenbezogenen Daten unter https://landsknechtstross.de/dsgvo zur Verfügung.
Den Organen des Vereins, oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.